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Hinterlegungen von Geld- und Wertsachen

Seit dem 01.01.2013 gilt in Niedersachsen das Niedersächsische Hinterlegungsgesetz (NHintG).

Das Gesetz unterscheidet zwischen Werthinterlegungen und Geldhinterlegungen.


Die Zuständigkeit für Werthinterlegungen (also zum Beispiel: Sparbücher, Hinterlegung von Wertpapieren, Wertgegenständen, Grundpfandrechtsbriefen sowie von Geld in fremdländischer Währung) wird bei den Amtsgerichten am Sitz des Landgerichts konzentriert. Für Werthinterlegungen ist aus dem Amtsgerichtsbezirk Soltau demnach nur noch das Amtsgericht Lüneburg zuständig.

Für Geldhinterlegungen in Euro ist weiterhin die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Soltau zuständig (§ 3 NHintG).


Der Annahmeantrag (Hinterlegungsantrag HS 1 für gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel und Hinterlegungsantrag HS 2 für Wertpapiere usw.) ist schriftlich bei der zuständigen Hinterlegungsstelle zu stellen und hat unter anderem folgende Angaben zu enthalten:

Vorname, Familienname, aktuelle Anschrift, Geburtsort und Geburtsdatum der hinterlegenden Person beziehungsweise bei Hinterlegung durch Gesellschaften, juristischen Personen usw. die Firma, die Anschrift, Vorname u. Familiennamen des gesetzlichen Vertreters (z.B. Geschäftsführer ) sowie gegebenenfalls die Handelsregister-Nummer beziehungsweise Genossenschaftsregister-Nummer und das zuständige Registergericht
Angabe der Personen, die als Empfangsberechtigte in Betracht kommen, wobei diese möglichst ebenso wie die hinterlegende Person genau zu bezeichnen sind (siehe oben) • Bankverbindungen der als empfangsberechtigt benannten Personen
den Geldbetrag in Ziffern und Buchstaben sowie die Angabe der Währung
genaue Bezeichnung einer eventuellen Gegenleistung des Empfangsberechtigten
bei Hinterlegung auf behördliche oder gerichtliche Anordnung ist die jeweilige Anordnung zu benennen und im Original oder in Kopie beizufügen (§ 9 NHintG).

Der Hinterlegungsgrund nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NHintG ist konkret darzulegen (§ 7 Abs. 6 AVNHintG).

Ein Antrag auf Geldhinterlegung ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen, ein Antrag auf Werthinterlegung in dreifacher Ausfertigung. Eventuelle fehlende Ausfertigungen sind von der Hinterlegungsstelle auf Kosten des Antragstellers herzustellen (§ 7 Abs. 1 AVNHintG).

Über die Annahme von Hinterlegungen wird ein Hinterlegungsschein erteilt, der sicher aufzubewahren ist.


Der Herausgabeantrag ist -wie der Annahmeantrag- schriftlich bei der zuständigen Hinterlegungsstelle zu stellen und muss folgende Angaben enthalten:

Glaubhaftmachung der Empfangsberechtigung (§ 16 NHintG)
Angabe der Bankverbindung des/der Empfangsberechtigten (§ 17 NHintG).

Hinterlegtes Geld wird grundsätzlich nicht verzinst. Zinsansprüche, die bis zum 15.05.2020 nach dem bis dahin geltenden Recht entstanden sind, bleiben unberührt und werden auf Antrag berechnet und ausgezahlt (§ 12 NHintG).


Folgende Kosten können in Hinterlegungssachen nach dem Justizkostengesetz (JKostG) und Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) anfallen:

Gebühr für die Annahme der Hinterlegung in Höhe von 10 € bis 250 € (die genaue Höhe der Gebühr legt die Hinterlegungsstelle nach ihrem Ermessen fest); für Hinterlegungen auf Ersuchen einer Behörde ist diese Gebühr nicht zu erheben
Gebühr für die Anzeige der Hinterlegung an den empfangsberechtigten Gläubiger nach § 14 Abs. 1 S. 2 NHintG in Höhe von 10 €
Auslagen für die förmliche Zustellung der zuvor genannten Anzeige in Höhe von 3,50 € je Zustellung
Dokumentenpauschale für eventuell fehlende Zweitausfertigungen und Drittausfertigungen des Antrags in Höhe von 0,50 € pro Seite.


Nachfolgend stehen Ihnen die Anträge auf Hinterlegungen (HS 1 und HS 2) zum Download bereit.

 

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